Geschäftsbedingungen
AGB/Benutzungsbestimmungen – PARKORDNUNG Parkgarage Averdunk Duisburg
MIETVERTRAG
Mit der Annahme des Einstellungsscheines (Parkschein) oder mit dem Einfahren in die Parkgarage kommt ein Mietvertrag Ober einen Einstellplatz fur ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Die Bewachung oder Verwahrung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Gerichtstand ist Duisburg.
MIETPREIS EINSTEUDAUER
Der Mietpreis bemisst sich fur pro Kfz nach der aushangenden Preisliste (Parktarif}, die Bestandteil dieser Parkordnung ist. Die Hochsteinstelldauer betragt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Hochsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder des Kfz-Halters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern derWert des Fahrzeugs die fallige Miete offensichtlich nicht uber steigt. Daruber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines ist der Mietpreis zu bezahlen, der gema& der ausgehangten Parktarifliste fur die Einstelldauer von 24 Stunden ab Einfahrzeit zu zahlen ist (Tageshochstsatz), es sei denn, der Mieter weist eine kiirzere oder der Vermieter eine langere Einstelldauer nach. Die ausgewiesenen Entgelte enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter haftet nur fur Schaden, die van ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit beschrankt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Karper und Gesundheit unbeschr ankt haftet. Dies gilt auch fur Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Diese Haftungsbeschrankung gilt nicht, wenn eine (Kardinal) Pflicht verletzt wurde, die fur die Erreichung des Vertragszwecks van wesentlicher Bedeutung ist; die Haftung beschrankt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung fur mittelbare Schaden und Folgeschaden ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzOglich, innerhalb van 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Schaden sind var Verlassen der Parkgarage anzuzeigen. 1st die Schadensanzeige var Verlassen der Parkgarage nicht moglich, weil der Geschadigte keinen Vertreter des Betreibers der Parkgarage angetroffen hat, ist dieser Schaden zunachst per Sprechanlage (am Kassenautomat) der leitstelle zu melden und innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist der Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vermieter haftet nicht fur Schaden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. SchadensersatzansprOche aufgrund hoherer Gewalt sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht fur Schaden, die durch den Verlust des Kfz durch Dieb stahl entstehen oder fur Schaden, die durch Kfz, Einbruche, Vandalismus und Entwendung von Gegenstanden an oder aus dem lnnenraum der Kfz entstehen. St6rungen der technischen Einrichtung der Parkgarage oder deren Fehlbedienung durch den Mieter begrunden fur den Mieter keine Schadenersatzanspriiche.
HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter haftet fur alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefugten Schad en. Au&erdem haftet er fur schuldhaft herbeigefiihrte Verunreinigungen der Parkgarage und dessen Nebenflachen. pfandrecht Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zuruckbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung friihestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.
BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des
Parkgaragenpersonals zu befolgen. Im Obrigen gelten die Bestimmungen der Stra&enverkehrsordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkgarage zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Mieters versetzen !assen, wenn er dies behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat.
Die Parkgarage darf nur zum Park en von Personenkraftwagen (maximale Hohe 1,95 m) benutzt werden. Das jeweilige Kfz ist auf einem der eingezeichneten Stellplatze in der Weise zu parken, dass Jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplatzen moglich ist und kein anderer Parkhauskunde behindert wird. Pkw mit Anhanger, bzw. einzelne An hanger sind nicht zugelassen. Motorrader sind nicht zugelassen.
In der Parkgarage darf eine Geschwindigkeit van 10 km/h nicht uberschritten werden. In der Anlage angebrachte Verkehrszeichen und Markierungen sind zu beachten. Im Obrigen gelten die Bestimmungen der Stra&enverkehrsordnung (StVO) in der jeweils giiltigen Fassung.
In der Parkgarage und auf den zugehorigen Nebenflachen ist insbesonder e untersagt:
- die Lagerung van Betriebsstoffen und feuergefahrlichen Gegenstanden, sowie das Lagern leerer Betriebsstoffbehalter
- Rauchen und Verwenden van Feuer
- unnotiges Hupen
- das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Olbehalter usw. das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge
- das Betreten der Tiefgarage durch unbefugte sowie durch Kinder unter 12 Jahren ohne Begleitung Erwachsener
Averdunk Parkgarage Betreibergesellschaft mbH.
LandfermaStraße 26
Duisburg, NRW 47051, DE
info@parkhausaverdunk.de – www.parkhausaverdunk.de
USt-IDNr. DE329157378
Steuernummer: 109 5987 1347
HRB Duisburg 32669
IBAN: DE 64 3245 0000 0030 0393 25
Bic: WELADED1KLE